Vertragsbedingungen für Wartungsverträge mit HYUNDAI Service Flatrate (Wartungspakete „Standard“ und „Vielfahrer“)

I. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind die alleinige Rechtsgrundlage für den zwischen Ihnen als Kunde („Kunde“) und der Hyundai Import Gesellschaft m.b.H., FN 47654 f, Richard-Strauss-Straße 14, 1230 Wien („HIG“), abgeschlossenen Vertrag über das von Ihnen käuflich erworbene Wartungspaket „Standard“ oder „Vielfahrer“ für Ihr Hyundai-Fahrzeug („Wartungsvertrag“) und ein integrierender Bestandteil des im Wege des Internets zwischen dem Kunden und der HIG abgeschlossenen Wartungsvertrages.

II. Leistungsgegenstand

1. Mit Abschluss des Wartungsvertrags und Bezahlung des pauschalierten Entgelts (siehe Punkt VI. „Preise“) erwirbt der Kunde das Recht, die vom Fahrzeughersteller HYUNDAI Motor Company, Seoul, Republik Korea, 12, Heolleung-ro, Seocho-gu, Seoul, 137-938 („Hersteller“) oder laut „Österreich-Wartungsplan“ für das im Wartungsvertrag bezeichnete Fahrzeug („KFZ“) vorgeschriebenen planmäßigen Wartungsdienste und Servicearbeiten bei einer gemäß Punkt III. 1. teilnehmenden Werkstatt („Hyundai-Partnerwerkstatt“) nach Maßgabe und im Umfang des vom Kunden abgeschlossenen Wartungspakets (siehe Punkt V. „Geltungsdauer“) durchführen zu lassen.

2. Ein Wartungsvertrag kann von einem Kunden nur für ein bestimmtes Fahrzeug, nämlich das im Wartungsvertrag bezeichnete KFZ, bis spätestens 90 Tage ab Beginn der Herstellergarantie für dieses KFZ und für einen Zeitraum bis maximal 60 Monate ab Beginn der Herstellergarantie und bis zu einem maximalen Kilometerstand von 75.000 km („Standard“) bzw 150.000 km („Vielfahrer“), je nachdem was früher eintritt, abgeschlossen werden

3. Der Inhalt der im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrags durchzuführenden Wartungs- und Servicearbeiten entspricht den planmäßig durchzuführenden Wartungsarbeiten laut Herstellervorgaben, die der Betriebsanleitung des KFZ und dem „Österreich-Wartungsplan“ zu entnehmen sind, sofern dieser Wartungsplan auf das KFZ anwendbar ist. Klarstellend festgehalten wird, dass Gegenstand der Wartungs- und Servicearbeiten die Vornahme von planmäßigen Wartungs- und Serviceleistungen gemäß Herstellervorgaben bzw. „Österreich-Wartungsplan“, nicht aber die Behebung von Mängeln oder die Erfüllung von Ansprüchen unter der Fahrzeuggarantie des Herstellers ist, welche bei einer autorisierten Hyundai-Vertragswerkstätte gegen den Hersteller aus der für das Fahrzeug freiwillig gewährten Herstellergarantie oder aus dem Titel der Gewährleistung gegen den Verkäufer des KFZ aus dem mit diesem abgeschlossenen Kaufvertrag geltend zu machen sind.

Daher gehören insbesondere folgende Kosten, Arbeiten bzw. Leistungen nicht zum Umfang des Wartungsvertrags:

  • § 57a KFG Überprüfung;
  • Reparatur von Schäden an Rädern, Reifen und Glas,
  • Behebung von Mängeln, Schäden und Folgeschäden sowie Instandsetzungsarbeiten, die durch folgende Umstände verursacht wurden oder erforderlich werden:

    • Reparaturen, Wartungs- oder Servicearbeiten, die nicht ordnungsgemäß nach Herstellervorgaben durchgeführt wurden;
    • Verwendung von anderen als HYUNDAI-Original-Ersatzteilen, Verwendung von Kraftstoffen, Schmiermitteln, Kühlmitteln oder anderen Betriebsmitteln, die den in der Betriebsanleitung des KFZ vorgeschriebene Spezifikationen oder Anforderungen nicht entsprechen;
    • Fehlbedienung und Missbrauch wie Überfahren von Randsteinen, Überladen, Renneinsätze usw.
    • Unfälle und Umstände Höherer Gewalt, wie Feuer, Wasser, Elementarereignisse, Einbruch, Diebstahl, Krieg usw.
    • Mangelhafte oder unterlassene Fahrzeugwartung und/oder -pflege;
    • Steinschläge;
    • Flugrost, Vogelkot, Insektensäfte, saurer Regen, chemischer Ausfall, Baumsäfte, Sturm, Blitz, Hagel, Überschwemmungen und sonstige Umweltschäden oder andere äußere Einflüsse;
    • Nicht fachgerechte Instandsetzung, Änderungen, Modifikationen, Umbauten, Tuning usw., Wildschäden (z. B. Marderbisse);
    • Andere äußere Einwirkungen von dritter Seite;
    • Sämtliche Schäden, die auf Gewalteinwirkung oder Elementarereignisse wie Feuer, Wassereintritt etc. zurückzuführen sind.
  • Kosten für Ersatzteile, Verschleißteile, Verbrauchsstoffe, Betriebs- und Betriebshilfsstoffe (bspw. Scheibenreiniger) und damit im Zusammenhang stehende Arbeitszeit, soweit diese nicht vom Wartungsplan des Herstellers bzw. „Österreich-Wartungsplan“ umfasst sind;
  • Erhöhter Arbeitsaufwand, der durch vom Kunden oder in dessen Auftrag am Fahrzeug vorgenommene Veränderungen wie Anbauten, nicht vom Hersteller genehmigtes Zubehör oder ungeeignete Rad- und Reifenkombinationen etc. entsteht;
  • Servicearbeiten wie Räderwechsel, Austausch von Leuchtmitteln, Fahrzeugreinigung, etc.
  • Alle vom Kunden der Werkstätte gesondert beauftragte Leistungen;
  • Ersatzfahrzeug während der Dauer der Wartungsdienste und Servicearbeiten;

4. Zusätzlich zu den planmäßig durchzuführenden Wartungsarbeiten laut Hersteller bzw. „Österreich-Wartungsplan“ werden folgende Wartungs- und Servicearbeiten durchgeführt:

  • nach 3 Jahren: Erneuern der Brems-/Kupplungsflüssigkeit
  • nach 4 Jahren: Auffüllen des Kältemittels der Klimaanlage
  • Austausch der Zündkerzen gemäß km-Vorgabe, sofern bautechnisch vorhanden

III. Leistungsanspruch und Verpflichtungen des Kunden

1. Leistungen aus dem Wartungsvertrag können ausschließlich bei teilnehmenden Hyundai-Partnerwerkstätten in Österreich in Anspruch genommen werden, welche auf der Webseite www.hyundai.at jederzeit abgefragt bzw. eingesehen werden können. Es besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Wartungsvertrag bei einer Werkstätte, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen nicht in der vorgenannten Webseite als Hyundai-Partnerwerkstatt angeführt ist.

2. Voraussetzung der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Wartungsvertrag ist die fristgerechte Einmalzahlung des Paketpreises oder, im Falle von Ratenzahlung, die fristgerechte Zahlung der jährlichen Rate. Ist der Kunde mit einer Rate oder der Einmalzahlung in Verzug, steht der HIG abgesehen vom Kündigungsrecht gemäß Punkt V. 3. das Recht zu, die Leistungen aus dem Wartungsvertrag bis zur Behebung des Zahlungsverzuges zu verweigern, sodass der Kunde selbst gegenüber der in Anspruch genommenen Hyundai-Partnerwerkstatt zahlungspflichtig ist.

3. Die fristgerechte Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsdienste und Servicearbeiten dient dazu, eine hohe Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugs zu gewährleisten sowie dessen Lebensdauer zu verlängern und ist insbesondere auch Grundvoraussetzung für die Erhaltung der Garantieansprüche unter der Fahrzeuggarantie des Herstellers, welche ersatzlos verfällt, wenn die Wartungsintervalle und Wartung- und Servicearbeiten laut Herstellervorgaben bzw. „Österreich-Wartungsplan“ nicht eingehalten werden. Der Kunde verpflichtet sich daher auch in seinem eigenen Interesse, an der Erfüllung des Wartungsvertrages dahingehend mitzuwirken, sein KFZ so rechtzeitig bei einer Hyundai-Partnerwerkstatt stellig zu machen, dass die Hyundai-Partnerwerkstatt die vom Hersteller bzw. „Österreich-Wartungsplan“ vorgeschriebenen Wartungs- und Servicearbeiten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchführen kann.

4. Des weiteren verpflichtet sich der Kunde zur laufenden ordnungsgemäßen Instandhaltung des KFZ auf eigene Kosten, wie bspw. laufende Fahrzeugreinigung, Überprüfung und Auffüllen von Verbrauchsstoffen sowie Betriebs- und Betriebshilfsstoffen (Öl, Kühlmittel, etc.).

5. Die planmäßig durchzuführenden Wartungs- und Servicearbeiten können zu unterschiedlichen Zeitabständen notwendig werden, da diese laut Herstellervorgaben bzw. „Österreich-Wartungsplan“ abhängig von der Laufleistung des KFZ durchzuführen sind (Zeitablauf oder Gesamtkilometerlaufleistung, je nachdem, was zuerst eintritt). Wurde ein Serviceintervall am KFZ nach Herstellervorgaben bzw. „Österreich-Wartungsplan“ durchgeführt, folgt das nächste planmäßige Serviceintervall zeitlich nach weiterer Laufleistung des KFZ (d.h. Zeitablauf oder Gesamtkilometerlaufleistung) gemäß Betriebsanleitung des KFZ.

6. Bereits durchgeführte Serviceintervalle bleiben unabhängig vom Besitzer- und Eigentümerwechsel des KFZ gültig und sind nicht zu wiederholen. Wird ein Serviceintervall nicht fristgerecht durchgeführt, so kann es nicht nachgeholt werden und dies hat den Verfall der Fahrzeuggarantie des Herstellers zur Folge.

IV. Geltungsbereich

1. Leistungen aus dem Wartungsvertrag können nur für das im Wartungsvertrag bezeichnete KFZ durch den Besitzer oder Eigentümer des KFZ in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung von Ansprüchen aus dem Wartungsvertrag auf ein anderes Fahrzeug ist nicht möglich.

2. Eine Änderung im Eigentümerstand des KFZ hat keinen Einfluss auf bereits erbrachte Leistungen aus dem Wartungsvertrag. Noch nicht konsumierte Leistungen aus dem Wartungsvertrag können durch den jeweiligen Besitzer oder Eigentümer des KFZ in Anspruch genommen werden. Um eine fristgerechte Durchführung der Wartungsdienste und Servicearbeiten aus dem Wartungsvertrag sicherzustellen, verpflichtet sich der Besitzer oder Eigentümer des KFZ, der HIG den Eigentümerwechsel unter Bekanntgabe der Daten des neuen Eigentümers ohne Verzug auf myHyundai.at anzuzeigen. Der bisherige Besitzer oder Eigentümer trägt die Folgen aus einer verspäteten oder unterlassenen Anzeige.

V. Geltungsdauer

1. Der Wartungsvertrag tritt mit Abschluss des Wartungsvertrags in Kraft und endet nach der festgelegten Anzahl an planmäßigen aufeinanderfolgenden Wartungsintervallen laut Herstellerangaben bzw. „Österreich-Wartungsplan“, maximal 5 Jahre ab Beginn der Herstellergarantie oder dem früheren Erreichen des maximalen Kilometerstandes von 75.000 („Standard“) bzw. 150.000 („Vielfahrer“), ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf.

2. Wird ein Wartungsintervall gemäß den Herstellervorgaben oder dem „Österreich-Wartungsplan“ nicht fristgerecht durchgeführt, beispielsweise weil der Kunde gemäß Punkt III. 3. sein Fahrzeug nicht rechtzeitig bei einer Hyundai-Partnerwerkstatt stellig macht, verfällt dieses und hat dies nicht die Verlängerung des Wartungsvertrages zur Folge. Der Wartungsvertrag endet sohin nach der bei Abschluss des Wartungsvertrages festgelegten Anzahl an planmäßigen Wartungen laut Herstellerangaben bzw. „Österreich-Wartungsplan“, maximal 5 Jahre ab Beginn der Herstellergarantie oder dem früheren Erreichen des maximalen Kilometerstandes von 75.000 („Standard“) bzw. 150.000 („Vielfahrer“), ungeachtet ob und aus welchem Grund die Wartungen durchgeführt wurden oder nicht.

3. Die Vertragsparteien haben das Recht, den Wartungsvertrag unter vorheriger schriftlicher Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen zu kündigen, wenn

  • eine Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt und die Vertragsverletzung binnen angemessener Nachfrist nicht einstellt oder behebt,
  • sonstige wesentliche Umstände eintreten, die eine Durchführung des Wartungsvertrages auf Dauer oder unbestimmte Zeit erheblich erschweren, wie bspw. ein Totalschaden des Fahrzeuges, Diebstahl oder ein Fall von Höherer Gewalt, der mit zumutbarem, insbesondere nicht mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand, verhindert, überwunden oder behoben werden kann.

4. Endet der Wartungsvertrag vorzeitig aus vom Kunden zu vertretenen Gründen, wird mit Beendigung des Wartungsvertrags der Preis für alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu den jeweils gültigen Tarifen der vom Kunden in Anspruch genommenen Hyundai-Partnerwerkstatt zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 120,-- EUR (inkl. USt.) fällig; bis dahin vom Kunden geleistete Zahlungen sind in Abzug zu bringen; ein allfälliger Mehrbetrag wird dem Kunden erstattet.

VI. Preise

1. Der Preis für das vom Kunden gewählte Wartungspaket wird bei Abschluss des Wartungsvertrages festgelegt und richtet sich nach der vereinbarten Anzahl an planmäßigen Wartungen. Der Betrag kann nach Wahl des Kunden in Form einer Einmalzahlung oder in jährlichen Raten bezahlt werden, was bei Abschluss des Wartungsvertrags festgelegt wird. Ein nachträglicher Wechsel der Zahlungsmodalitäten ist nicht möglich.

2. Eine Einmalzahlung ist binnen 90 Tagen nach Garantiebeginn des KFZ, bei Ratenzahlungen die erste Rate binnen 90 Tagen nach Garantiebeginn, die übrigen Raten jeweils jährlich nach Garantiebeginn binnen 14 Tagen nach Vorschreibung oder bei höherer Laufleistung unmittelbar nach dem Service-Ereignis binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zur Zahlung an die HIG fällig. Die Bezahlung kann über die im myHyundai Portal verfügbaren Online-Zahlungsmöglichkeiten erfolgen.

3. Mit der vollständigen Bezahlung des Preises sind die nach Maßgabe der vereinbarten planmäßigen Wartungen durchzuführenden Wartungs- und Servicearbeiten laut Herstellervorgaben bzw. „Österreich-Wartungsplan“ abgedeckt. Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der Wartungs- und Servicearbeiten laut Herstellervorgaben bzw. „Österreich-Wartungsplan“ gemäß Punkt II. 3. anfallen und/oder die dadurch entstehen, dass zusätzliche Arbeiten zur Durchführung der Wartungs- und Servicearbeiten erforderlich sind (wie bspw. der Abbau von Auf- und Zubauten und anderen Vorrichtungen am Fahrzeug), sind nicht vom Wartungsvertrag erfasst und vom Kunden gegenüber der Hyundai-Partnerwerkstatt gesondert zu beauftragen und zu bezahlen.

VII. Haftung

1. Allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die HIG aus oder im Zusammenhang mit dem Wartungsvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von der HIG oder von einer Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden.

2. Für Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des Österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt folgendes:

  • Dem Kunden obliegt der Beweis für ein Verschulden der HIG oder einer Person, für die sie einzustehen hat, hinsichtlich aller Schäden wegen Mangelhaftigkeit der Leistung selbst und/oder eines durch diese Mangelhaftigkeit verursachten Mangelfolgeschadens.
  • Der HIG steht das Wahlrecht zu, ob sie einen Schadenersatzanspruch des Kunden durch Verbesserung oder Austausch der Sache binnen angemessener Frist oder durch Geldersatz erfüllt.
  • Soweit dies gesetzlich zulässig ist, sind alle durch einen Mangel oder Schaden verursachte Folgeschäden, wie bspw. entgangener Gewinn, ausgeschlossen.
  • Ansprüche auf Schadenersatz verjähren binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat.

3. Die Summe des Haftungsbetrages jeglicher Ansprüche auf Schadenersatz gegen die HIG aus und im Zusammenhang mit dem Wartungsvertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, mit maximal der 2-fachen Höhe der Summe des Gesamtpreises des Wartungsvertrages gedeckelt.

4. Jede Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung einer Verpflichtung unter diesem Wartungsvertrag, auch durch die Hyundai-Partnerwerkstatt, gilt nicht als Verletzung dieses Vertrags, sofern diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung unmittelbar auf ein Ereignis Höherer Gewalt zurückzuführen ist. Die betroffene Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich über die Umstände Höherer Gewalt und deren Auswirkungen benachrichtigen und die Vertragsparteien werden im beiderseitigen Einnehmen versuchen, die Ursache der Nichterfüllung oder der verzögerten Erfüllung zu beseitigen, soweit dies möglich ist.

Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Aufstand oder andere zivile Unruhen; Streik, Aussperrung oder andere Arbeitsstreitigkeiten; Feuer, Hochwasser und andere Naturkatastrophen; Engpässe oder Kürzungen betreffend Arbeitskräfte, Material, Transport oder Versorgung; behördliche Anordnungen, Bescheide oder Vorschriften; Seuchen und Pandemien und alle anderen Umstände, die nicht im Einflussbereich der Vertragsparteien liegen.

VIII. Sonstige Bestimmungen

1. Ändert sich die Anschrift oder Kontaktdaten des Kunden oder ändern sich die Eigentumsverhältnisse seines KFZ, hat er diese Umstände unter Bekanntgabe seiner neuen Anschrift und Kontaktdaten bzw. derjenigen des neuen Eigentümers der HIG umgehend schriftlich bekannt zu geben. Verabsäumt der Kunde die Bekanntgabe der Anschriftsänderungen, so sind alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der HIG gegenüber dem Kunden wirksam, wenn sie an die beim Abschluss des Wartungsvertrages oder der HIG zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift des Kunden gerichtet werden.

2. Alle Rechte und Pflichten aus dem Wartungsvertrag gehen auf die Rechtsnachfolger der Vertragsteile über.

3. Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keinerlei rechtliche Wirkung.

4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Wartungsvertrages oder dieser Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags. In diesem Fall haben die Vertragsparteien vielmehr die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

5. Gemäß § 19 Abs 3 des Bundesgesetzes über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, BGBl. I Nr. 105/2015 (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG), hat ein Unternehmer einem Kunden, der Verbraucher i.S.d. Österreichischen Konsumentenschutzgesetzes ist, wenn mit diesem in einer Streitigkeit keine Einigung erzielt werden kann, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständigen alternativen Streitbeilegungsstellen hinzuweisen. Diese zuständigen Stellen sind der Internet Ombudsmann (https://www.ombudsmann.at) und die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (https://verbraucherschlichtung.or.at). Die HIG wird an einem solchen Verfahren nicht teilnehmen und ist dazu auch nicht verpflichtet.

6. Jegliche Erklärungen oder Mitteilungen gemäß diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Post, Telefax oder E-Mail).

IX. Gerichtsstand

1. Für Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des Österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sind, wird für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Wartungsvertrag das für den I. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht vereinbart.

2. Dieser Vertrag und alle mit dem Wartungsvertrag zusammenhängenden Fragen unterliegen Österreichischem Recht.

X. Datenschutz, Zustimmung des Kunden zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch die HIG

1. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass seine von ihm jeweils bekanntgegebenen personenbezogenen Daten und die technischen Daten seines KFZ, die zur Erfüllung des Wartungsvertrages erforderlich sind, von der HIG verarbeitet und verwendet und zu diesem Zweck auch an die teilnehmenden Hyundai-Partnerwerkstätten und auch an sonstige von der HIG zur Vertragserfüllung beigezogene natürliche oder juristische Personen übermittelt werden dürfen. Der Kunde nimmt weiters zustimmend zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten von der HIG auch für andere Zwecke verarbeitet und verwendet werden dürfen, wenn diese anderen Zwecke mit dem Zweck, zu dem seine personenbezogenen Daten erhoben wurden, vereinbar sind.

2. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten werden jedoch jedenfalls solange gespeichert, als dazu gesetzliche Verpflichtungen bestehen, beispielsweise aufgrund von Aufbewahrungspflichten oder solange Fristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

3. Die Verarbeitung und Verwendung der vom Kunden jeweils bekanntgegebenen personenbezogenen Daten beruht insbesondere auf Art. 6 DSGVO (Einwilligung, Vertragserfüllung, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und berechtigte Interessen).

Stand April 2023